Unsere Satzung

Vereinssatzung (Auszug)

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen German Mantrailing Association.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamm am Rhein
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Fort- und Weiterbildung, sowie die Überprüfung von so genannten Mantrailer und Hundeführer/innen und deren Helfer. Mantrailer sind Rettungshunde, die nach einer speziellen Ausbildung in der Lage sind, Spuren von Personen aufgrund des Individualgeruchs der jeweiligen Person zu verfolgen, Personen zu suchen und zu retten
b. die Zurverfügungstellung der einsatzfähigen Hunde und Hundeführer/innen an örtliche Hilfsorganisationen, Behörden und Ämter
c. die Durchführung von Trainingsmaßnahmen, um die Einsatzfähigkeit der Mantrailer und der Hundeführer/innen zu fördern und zu erhalten
d. eine Überprüfung der Einsatzfähigkeit nach festgelegten Richtlinien
e. den überregionalen Erfahrungsaustausch und die Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
f. die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich des Mantrailing-Wesens

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und kooperativen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
3.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen und aktiv in der Hundearbeit als Hundeführer oder als Helfer tätig sind.
3.3 Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie werden vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr in einer Versammlung über die Arbeit des Vereines informiert.
3.3 Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
3.4 Kooperative Mitglieder sind z.B. Behörden, Landkreise und Gemeinden. Kooperative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.



§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.



§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.



Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung fest.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
8.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. Anträge der Mitglieder
b. die Wahl des Vorstandes
c. Annahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
d. Annahme des Kassenprüfungsberichtes
e. Entlastung des Vorstandes
f. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit
g. Höhe der Beiträge und Umlagen
h. Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit
i. Die Genehmigung von Rechtsgeschäften über 2.000,-- Euro
j. Genehmigung und Beschluss von internen Regelungen mit einfacher Mehrheit

8.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Wahl des Vorstandes
b. Wahl von zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahre. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.
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8.4 Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a. Bericht des Vorstands,
b. Bericht des Kassenprüfers,
c. Entlastung des Vorstands,
d. Wahl des Vorstands,
e. Wahl von zwei Kassenprüfern,
f. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
g. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
h. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

8.5 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

8.6 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstands-mitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit, für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a: dem Vorsitzenden
b: dem stellvertretenden Vorsitzenden
c: dem Kassenwart/In
d: dem Schriftführer



1. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.



§ 11 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein, seinen Mitglieder und Dritten, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für sämtliche Tätigkeiten bzw. Unterlassungen seiner Mitglieder im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied der German Mantrailing Association e. V. und die den Mitglieder hierdurch evtl. entstehenden Schaden gleich welcher Art. Die Mitglieder haben dadurch selbst für eine ausreichende Absicherung gegen sie in diesem Zusammenhang entstehende Schäden zu sorgen.

§ 12 Rechtsweg

Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsorganen und Mitglieder oder zwischen Mitglieder und Vereinsorganen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der öffentliche Rechtsweg kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er zwingend zuzulassen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Regionalverband Vorderpfalz-Rhein-Nahe, Sternstraße 195, 67063 Ludwigshafen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden darf

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